2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2025 (Postaufgabe: 28. Juli 2025) erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihm am 26. Juli 2025 -3- zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs. 3.2. Die Beklagte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: