2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (dem Gericht am 11. Juni 2025 überbracht) ersuchte der Kläger das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für Betreibungskosten von Fr. 70.00, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte äusserte sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht. 2.3. Am 20. Juni 2025 (dem Gericht am 23. Juni 2025 überbracht) reichte der Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. 2.4. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 18. Juli 2025 Folgendes: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.