1. Mit Zahlungsbefehl vom 7. April 2025 betrieb der Kläger die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für Forderungen von Fr. 600.00 (1) und Fr. 4'276.25 (2) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " 1 Honorar / Lohn Januar 2025 600.00 2 Honorar / Lohn Februar 2025 4'276.25" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 14. April 2025 zugestellt. Diese erhob am 7. Mai 2025 Rechtsvorschlag.