Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.197 (SR.2025.357) Art. 60 Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 7. April 2025 betrieb der Kläger die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für Forderungen von Fr. 600.00 (1) und Fr. 4'276.25 (2) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " 1 Honorar / Lohn Januar 2025 600.00 2 Honorar / Lohn Februar 2025 4'276.25" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 14. April 2025 zugestellt. Diese erhob am 7. Mai 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (dem Gericht am 11. Juni 2025 überbracht) ersuchte der Kläger das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechts- öffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für Betreibungs- kosten von Fr. 70.00, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte äusserte sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht. 2.3. Am 20. Juni 2025 (dem Gericht am 23. Juni 2025 überbracht) reichte der Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. 2.4. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 18. Juli 2025 Folgendes: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2025 (Postaufgabe: 28. Juli 2025) erhob der Klä- ger fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihm am 26. Juli 2025 -3- zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsge- suchs. 3.2. Die Beklagte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (unechte) Noven, die vorzubrin- gen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Ent- scheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzu- reichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrens- ausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Wei- teres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insb. nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislü- cken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜHLER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (Urteil des Bundesge- richts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183-O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Vereinbarung über Vertraulichkeit und Kundenschutz vom -4- 17. September 2024, auf welche der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren stütze, enthalte weder Bestimmungen zu Lohnansprüchen noch zu sonsti- gen Zahlungsansprüchen. Die beiden mit dem Rechtsöffnungsbegehren weiter eingereichten Abrechnungen seien nicht von der Beklagten unter- zeichnet, weshalb daraus kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille der Beklagten zur Bezahlung der Forderung hervorgehe. Die verurkundeten Dokumente stellten demzufolge weder einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 noch einen solchen nach Art. 82 SchKG dar, weshalb das Rechts- öffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 3). 2.2. 2.2.1. Der Kläger bringt mit Beschwerde in der Hauptsache erneut vor, die Ver- einbarung lege "eindeutig fest, dass B._____ AG Aufträge erteilt, inklusive Budget, Pricing, anrechenbare Leistungen usw.". Wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat, regelt die "Vereinbarung über Vertraulichkeit und Kundenschutz" vom 17. September 2024 indessen keine geldwerten Leis- tungen der Beklagten an den Kläger. Die Vereinbarung enthält keine For- derung des Klägers gegen die Beklagte und stellt daher bereits aus diesem Grund weder einen provisorischen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) noch einen de- finitiven (Art. 80 SchKG) Rechtsöffnungstitel dar. Auch die beiden mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Abrechnungen zu Gunsten des Klä- gers sind keine Rechtsöffnungstitel im Sinne der erwähnten Bestimmun- gen. Vorab handelt es sich dabei offensichtlich nicht um gerichtliche Ent- scheide, Vergleiche oder Schuldanerkennungen und auch nicht um öffent- liche Urkunden oder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellen diese Dokumente man- gels Unterschrift der Beklagten auch keine durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennungen gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Dass der Be- schwerdeführer bisher noch nie eine Lohnabrechnung erhalten haben soll, die unterschrieben gewesen sei (Beschwerde, zu E. 3.1), erscheint zwar möglich, tut aber insofern nichts zur Sache, als eine Lohnabrechnung nur dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen kann, wenn diese eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung enthält. 2.2.2. Der Kläger beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte den von ihm mit Ein- gabe vom 23. Juni 2025 eingereichten "Chatverlauf" nicht berücksichtigt (Beschwerde, zu E. 1.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht tatsäch- lich nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Dokumente berücksichtigt hat. Dies ist jedoch aus zwei Gründen unbeachtlich: Erstens erfolgte die Ein- gabe nach der ersten Äusserung des Klägers und der Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme dazu, weshalb sie grundsätzlich unzulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1) und folglich die Nichtbeachtung dieser Dokumente zu Recht erfolgt ist. Zweitens stellen auch ausgedruckte und nicht unter- zeichnete Chatverläufe aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. E. 2.2.1 -5- oben) weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel dar, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt gelten könnte, da der Kläger im vorliegenden Verfahren diesbezüglich – sofern seine Eingaben überhaupt rechtzeitig erfolgt wären – gehört würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3. Die vom Kläger mit der Beschwerde erstmals eingereichten Beilagen 2 und 3 sowie die zugehörigen Begründungen in der Beschwerde fallen sodann unter das Novenverbot (vgl. E. 1 oben). Der Kläger führt auch keine Gründe an, weshalb die neu geltend gemachten Vorbringen ausnahmsweise be- rücksichtigt werden könnten. Selbst wenn diese Vorbringen jedoch zu be- rücksichtigen wären, änderten sie nichts daran, dass in Bezug auf die gel- tend gemachte Forderung nach wie vor kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einerseits beziehen sich diese Dokumente nicht auf die geltend gemachte Forderung und zum anderen fehlt auch auf diesen Dokumenten eine Un- terschrift der Beklagten. 2.2.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 375.00 festgelegt wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten, die keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'946.25. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). -7- Aarau, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess