1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird mit dem Kostenvorschuss des Klägers in gleicher Höhe verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. -8- Zustellung an: […]