5.2. 5.2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 68 SchKG). Entschädigungen sind den anwaltlich nicht vertretenen Parteien keine zuzusprechen. 5.2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Obergericht erkennt: