E. 1.1). Damit steht der entscheidrelevante Sachverhalt nicht fest, gilt es doch mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu prüfen, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde und ist bejahendenfalls das Rechtsöffnungsgesuch noch zu beurteilen. Die Sache ist daher nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und deshalb zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.