Die Vorinstanz hat dies erkannt. Davon, dass der Kläger die Unterlagen bewusst, d.h. nicht versehentlich lückenhaft eingereicht hat, ging sie nicht aus. Nachdem der Kläger in seinem Rechtsöffnungsgesuch drei Zahlungsbefehle als Beilage erwähnte, hätte die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist ansetzen müssen, um diesem zu ermöglichen, die von ihm erwähnten Beilagen (vollständig) einzureichen (vgl. E. 3.2.2 oben; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, ZSU.2025.45, vom 17. April 2025 E. 3.2.3).