132 Abs. 1 und 2 ZPO ist beispielhaft und nicht abschliessend. So können einzelne fehlende Seiten einer Rechtsschrift, zwingende Beilagen, einzelne in der Eingabe erwähnte aber fehlende oder nicht lesbare (schlecht kopierte) Beilagen und ein fehlendes Beweismittelverzeichnis, wenn dies erforderlich ist, innert Nachfrist nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Mangel auf ein Versehen zurückzuführen ist. Wer seine Eingaben bewusst mangelhaft einreicht, wird indessen nicht geschützt (BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO- Komm.], N. 11 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen).