3.2. 3.2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen. Es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art.