2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Kläger habe seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 3. Juni 2025 lediglich die Vorderseite des Zahlungsbefehls beigelegt. Da die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie der Vermerk, ob und in welchem Umfang der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe, auf der Rückseite des Zahlungsbefehls eingetragen werde, könne das Gericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht feststellen, ob dem Beklagten tatsächlich ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, ob er (Teil-)Rechtsvorschlag erhoben habe und ob ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren überhaupt noch gegeben sei.