An sich genügt ein solches Rechtsbegehren den geltenden Bestimmtheitserfordernissen nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger vor Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 3'318.25 und für Betreibungskosten von total Fr. 222.00 beantragte (act. 2) und die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten ist, ist im Lichte der Begründung der Beschwerde ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren an seinem vor Vorinstanz gestellten Antrag festhält. Sinngemäss verlangt er somit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs.