2.2. Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ist das Präsidium des Bezirksgerichts Baden auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers nicht eingetreten. Es auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 und sprach keine Parteientschädigungen zu. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: