Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.196 (SR.2025.341) Art. 69 Entscheid vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in den Betreibungen aaa, bbb und ccc des Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehle vom 20. November 2024, 14. Januar 2025 und 10. März 2025) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten in den Betreibungen aaa, bbb und ccc des Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'893.25 und für Zahlungsbefehlskosten von total Fr. 222.00. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Be- zirksgericht Baden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren für einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'318.25 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 222.00. Zudem beantragte er die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____. Der Kläger listete im Rechtsöff- nungsgesuch die drei Zahlungsbefehle in den Betreibungen aaa, bbb und ccc des Betreibungsamtes Q._____ als Beilage auf. 2.2. Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ist das Präsidium des Bezirksgerichts Ba- den auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers nicht eingetreten. Es auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 und sprach keine Parteientschädigungen zu. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Rechtsöffnungs- gesuchs. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- -3- fahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegeh- ren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2.2. Mit seiner Beschwerde ersucht der Kläger darum, den angefochtenen Ent- scheid "zu überprüfen und [die Angelegenheit] unter Berücksichtigung der nun vollständig eingereichten Unterlagen neu zu beurteilen". An sich ge- nügt ein solches Rechtsbegehren den geltenden Bestimmtheitserfordernis- sen nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger vor Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 3'318.25 und für Betreibungskosten von total Fr. 222.00 beantragte (act. 2) und die Vor- instanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten ist, ist im Lichte der Begründung der Beschwerde ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren an seinem vor Vorinstanz gestellten Antrag festhält. Sinngemäss verlangt er somit die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsge- suchs. Trotz mangelhafter Rechtsbegehren ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Kläger habe sei- nem Rechtsöffnungsgesuch vom 3. Juni 2025 lediglich die Vorderseite des Zahlungsbefehls beigelegt. Da die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie der Vermerk, ob und in welchem Umfang der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe, auf der Rückseite des Zahlungsbefehls eingetragen werde, könne das Gericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht feststellen, ob dem Beklagten tatsächlich ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, ob er (Teil-)Rechtsvorschlag erhoben habe und ob ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren überhaupt noch gegeben sei. Aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens sei der Kläger gehalten gewesen, von sich aus den vollständigen -4- Zahlungsbefehl einzureichen. Damit fehle es an einer Prozessvorausset- zung, so dass auf das Gesuch nicht einzutreten sei (angefochtener Ent- scheid E. 3.2). 2.2. Der Kläger bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, ihm sei anhand eines Briefes der Vorinstanz mitgeteilt worden, welche Dokumente er ein- reichen müsse. Den Zahlungsbefehl habe er beim Betreibungsamt ange- fordert und dieser sei ihm auch prompt überreicht worden. Alle Dokumente seien der Vorinstanz per eingeschriebener Post weitergeleitet worden. Sei- ner Beschwerde legt der Kläger die in den Betreibungen aaa, bbb und ccc des Betreibungsamtes Q._____ ergangenen Zahlungsbefehle (jeweils inkl. Rückseite) bei. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 3.2. 3.2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungs- maxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2), der Prozessstoff muss von den Parteien beigebracht werden (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Vorausset- zungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechts- öffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen. Es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Rechts- öffnungsrichter, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2.2. 3.2.2.1. Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abge- schwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fra- gen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen -5- und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.w.H.). Gerade im Rechtsöff- nungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summari- schen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, einge- schränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Am- tes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzu- holen (STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG). 3.2.2.2. Von der gerichtlichen Fragepflicht abzugrenzen ist Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien mangelhafte, unleserliche, ungebührli- che, unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern haben, andernfalls die Eingabe als nicht er- folgt gilt. Diese Norm soll verhindern, dass auf Eingaben, die mit formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und ihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert und verbessert werden können, aus rein formellen Gründen, mithin aus überspitztem For- malismus nicht eingetreten wird (GSCHWEND, BSK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 132 ZPO m.H.). Eine Nachbesserung kommt indes nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage. Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergän- zung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1). Auch Unzulänglichkeiten betreffend die Rechtsbegehren können nicht i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO verbessert werden (Urteil des Bun- desgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4 m.H.). Die Aufzählung in Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ist beispielhaft und nicht abschliessend. So können einzelne fehlende Seiten einer Rechtsschrift, zwingende Beilagen, einzelne in der Eingabe erwähnte aber fehlende oder nicht lesbare (schlecht kopierte) Beilagen und ein fehlendes Beweismittelverzeichnis, wenn dies erforderlich ist, innert Nachfrist nachgereicht werden. Entschei- dend ist, dass der Mangel auf ein Versehen zurückzuführen ist. Wer seine Eingaben bewusst mangelhaft einreicht, wird indessen nicht geschützt (BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO- Komm.], N. 11 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). Das Ansetzen einer Nach- frist steht nicht im Ermessen des Gerichts, vielmehr hat die betreffende Partei ein Anrecht auf Nachbesserung, wenn ihr versehentlich respektive unabsichtlich ein Fehler unterlaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1; BACHOFNER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). -6- 3.2.3. Der Kläger erwähnte in seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 3. Juni 2025 als Beilagen ausdrücklich die drei in den Betreibungen aaa, bbb und ccc des Betreibungsamtes Q._____ ergangenen Zahlungsbefehle (act. 2). Den Akten effektiv zu entnehmen sind indessen einzig die Vorderseiten der zwei Zahlungsbefehle der Betreibungen aaa und ccc sowie eine Betreibungsab- rechnung der Betreibung bbb. Nicht in den Akten befinden sich der Zah- lungsbefehl der Betreibung bbb sowie die jeweiligen Rückseiten der Zah- lungsbefehle der Betreibungen aaa und ccc. Die Vorinstanz hat dies er- kannt. Davon, dass der Kläger die Unterlagen bewusst, d.h. nicht verse- hentlich lückenhaft eingereicht hat, ging sie nicht aus. Nachdem der Kläger in seinem Rechtsöffnungsgesuch drei Zahlungsbefehle als Beilage er- wähnte, hätte die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist ansetzen müssen, um diesem zu ermöglichen, die von ihm erwähnten Beilagen (vollständig) einzureichen (vgl. E. 3.2.2 oben; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, ZSU.2025.45, vom 17. April 2025 E. 3.2.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Zahlungsbefehle unabsichtlich nicht (vollständig) einreichte oder diese – wie von ihm mit seiner Beschwerde zumindest sinngemäss geltend ge- macht – bei der Vorinstanz eingereicht wurden und dennoch keinen Ein- gang in die Akten fanden. Indem die Vorinstanz keine Nachfrist für das Ein- reichen der vollständigen Zahlungsbefehle ansetzte, liegt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor. Soweit der Kläger die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheids verlangt, ist seine Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sieht Art. 327 Abs. 3 ZPO vor, dass die Beschwerdeinstanz entweder (kassatorisch) den angefochte- nen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückweist (lit. a) oder (reformatorisch) neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist eine Angelegenheit dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt auf Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise resp. der im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu erhebenden Beweise vollständig feststeht, so dass es für die Rechtsanwendung keiner weiteren tatsächlichen Abklärungen mehr bedarf. Kassatorisch ist zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist, der entscheidrelevante Sachver- halt also noch nicht vollständig erstellt ist (STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 635 ff.). 4.2. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen vervollständigt. Al- lerdings können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismit- tel nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). Zudem steht dem Ober- gericht vorliegend nicht dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu (vgl. -7- E. 1.1). Damit steht der entscheidrelevante Sachverhalt nicht fest, gilt es doch mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu prü- fen, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde und ist bejahendenfalls das Rechtsöffnungsgesuch noch zu beurteilen. Die Sache ist daher nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und deshalb zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zu- rückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen. 5.2. 5.2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 68 SchKG). Entschädigungen sind den anwaltlich nicht vertretenen Parteien keine zuzusprechen. 5.2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsiden- ten des Bezirksgerichts Baden zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird mit dem Kosten- vorschuss des Klägers in gleicher Höhe verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Massari F. Steiner