Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 339.00 (Fr. 1'132.00 bei einem Streitwert von Fr. 99.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon - 11 - 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer richterlich auf gerundet Fr. 227.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird der Klägerin auferlegt.