2.4.3.3. Es steht somit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fest, dass die mit Entscheid vom 7. Mai 2025 neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge bereits per 1. Januar 2025 an die Teuerung angeglichen werden sollten. Vielmehr ist nach dem Gesagten eine Indexierung dieser Beträge bereits ab 1. Januar 2025 mit einer Vollstreckung entgegenstehenden Unklarheiten behaftet. Das Rechtsöffnungsgericht hat das Urteil nicht auszulegen, sondern ist dies Sache des Richters im ordentlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2). Folglich ist die Rechtsöffnung für die verlangten Fr. 99.00 nicht zu erteilen und die Beschwerde somit abzuweisen.