Beim Beklagten wurde mit einem monatlichen (hypothetischen) Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 – somit mit Fr. 650.00 weniger als im April 2023 – gerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass der im Entscheid vom 7. Mai 2025 neu festgesetzte Unterhalt ab 1. Januar 2025 den tatsächlichen Verhältnissen – sprich Einkommens- und Lebenskosten von Unterhaltsberechtigter und -verpflichtetem – im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens entsprochen hat. Eine bereits ab 1. Januar 2025 vorzunehmende Indexierung würde dem widersprechen.