2.4.3.2. Die Parteien waren sich einig, die im Entscheid vom 3. April 2023 festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2025 abzuändern. In Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 7. Mai 2025 wurden in Anwendung von Art. 287a ZGB auch die tatsächlichen bzw. hypothetischen Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens dokumentiert. Beim Beklagten wurde mit einem monatlichen (hypothetischen) Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 – somit mit Fr. 650.00 weniger als im April 2023 – gerechnet.