Dies widerspricht allerdings Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens, nämlich die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Es dürfte unbestritten sein, dass bei einer erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sämtliche hierfür massgebende Faktoren berücksichtigt sind, es somit ausser Frage steht, dass eine allfällige Teuerungsangleichung einzig in Zukunft zu erfolgen hat (so geschehen auch im Entscheid vom 3. April 2023).