Ausschliesslich auf den Wortlaut bezogen kann dies zwar ohne Weiteres so verstanden werden, dass gestützt auf Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 7. Mai 2025 eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 5.1) gemäss Vorgabe von Dispositivziffer 5.3 des Entscheids vom 3. April 2023 vorzunehmen ist. Damit wären die im Entscheid vom 7. Mai 2025 ab 1. Januar 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. Januar 2025 zu indexieren. Dies widerspricht allerdings Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens, nämlich die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB).