Ebenfalls ist unbestritten, dass sowohl der Entscheid vom 3. April 2023 als auch der Entscheid vom 7. Mai 2025 grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Umstritten ist hingegen, ob gemäss Auffassung der Klägerin der mit Entscheid OF.2024.125 vom 7. Mai 2025 per 1. Januar 2025 auf Fr. 1'500.00 festgelegte Unterhalt -9- gemäss Dispositivziffer 5.3 des Entscheids OF.2022.147 vom 3. April 2023 bereits per 1. Januar 2025 zu indexieren war und sich der Unterhalt für die in Betreibung gesetzten Monate Januar bis März 2025 somit auf je Fr. 1'533.00 (Fr. 1'500.00 x 106,9 / 104,6) belief.