Ist das vorgelegte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht.