Die Ziffer 4.4.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2025 berücksichtige in der Berechnung die Indexierung nicht. Sie habe im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. April 2025 in Ziffer I die Indexanpassung, gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023, Ziffer 5.3, beantragt. Einzig mit der Herabsetzung des Unterhaltsbetrages ab Januar 2025 von Fr. 1'900.00 auf Fr. 1'500.00 sei sie einverstanden. Von einer Nichtgeltendmachung der Indexierung sei keine Rede gewesen (Beschwerde Ziffer 3.5). Es ergebe sich daraus folgende Berechnung der Forderung, für welche Rechtsöffnung zu erteilen sei (Beschwerde Ziffer 3.6):