Gesamthaft sei somit ein Betrag von Fr. 15'366.00 geschuldet (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Nach Gesagtem sei die Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 15'366.00 -7- ausgewiesen und fällig, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren über diesen Betrag zu entsprechen sei (angefochtener Entscheid E. 4.5).