" 1. Die Beschwerde der Alimentenbevorschussung und Inkasso des Kantons Solothurn vom 24.07.2025 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin [=Klägerin]." -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: