4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 24. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: " Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. April 2024 [recte: 2025]) für den Betrag von CHF 15'465.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 definitive Rechtsöffnung zu erteilen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge: