" 1. Der Gesuchstellerin [=Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. April 2024 [recte: 2025]) für den Betrag von Fr. 15'366.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt.