2.5. Am 16. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein und legte dar, die eingereichte Vereinbarung vom 7. Mai 2025 stelle noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel dar. Sollte die Vereinbarung jedoch in Rechtskraft erwachsen, würde sie die Forderungen der Monate Januar 2025 bis und mit März 2025 entsprechend anpassen. 2.6. Am 20. Juni 2025 reichte der Beklagte den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 7. Mai 2025 mit Rechtskraftbescheinigung vom 19. Juni 2025 ein. -5- 2.7. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: