2. A._____ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie lebt in bescheidenen Verhältnissen. 3. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien den Gesuchsstellern keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Stellung und stellte folgende Anträge: " 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung vom tt.mm.2025 in der Betreibung Nr. aaa Regionales Betreibungsamt Q._____, im Betrag von Fr. 16'692 nebst Zinsen zu 5% seit 20.03.2025 sei vollumfänglich abzuweisen.