- D._____: monatl. Kinderzulage: Fr. 200.00 […]" -3- 1.2. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 24. März 2025 für eine Forderung von Fr. 16'692.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Scheidungsurteil vom 03.04.2023 rechtskräftig am 27.04.2023 durch das Bezirksgericht Aarau