3.3. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die Einwendungen des Beklagten die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zu hindern. Der Beklagte hat nicht i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden bewiesen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des Entscheids VF.2020.10 des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juni 2021 getilgt oder gestundet worden ist. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. 3.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.