Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte denn auch keine Belege für von ihm in der Zeit von Oktober 2019 bis Februar 2022 geleistete Unterhaltszahlungen zugunsten des Klägers vorgelegt. Wie in E. 3.1 ausgeführt, vermag gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die Einrede der Tilgung die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aber nur zu hindern, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids, auf dem die Forderung beruht, getilgt worden ist. Diesen Urkundenbeweis hat der Beklagte unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb seine Tilgungseinrede nicht zu hören ist.