Der Ablauf der Stundung muss zumindest nach Treu und Glauben bestimmbar sein. Keine Stundung liegt daher vor bei der Verwendung von Klauseln wie "bis auf weiteres", "vorläufig" oder "einstweilen" ohne Terminangabe (PETER STÜ- CHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243). -6- 3.2. 3.2.1. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz wie auch in der Beschwerde vor, er habe während des Bestehens der Beziehung mit der Mutter des Klägers bis Februar 2022 alle Kosten für den Kläger übernommen. Selbstverständlich gebe es für diesen Unterhalt keine Quittungen oder Ähnliches.