Die Stundung bewirkt eine zeitliche Verschiebung der Fälligkeit und damit auch der Klagbarkeit bzw. Betreibbarkeit der Forderung und umfasst deshalb auch das befristete pactum de non petendo (LOACKER, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 OR; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 81 SchKG). Wurde die Stundung bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls gewährt, mangelt es an einer fälligen Forderung, weshalb ein Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist und eine neue Betreibung nach Ablauf der Stundung angehoben werden muss (STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 81 SchKG). Der Ablauf der Stundung muss zumindest nach Treu und Glauben bestimmbar sein.