O., N. 15 zu Art. 81 SchKG). Das einem Dritten gegenüber gegebene Versprechen des Gläubigers auf Befreiung des Schuldners (Erlassvertrag zugunsten Dritter) richtet sich nach den Regeln von Art. 112 OR (LEANDER D. LOACKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 115 OR). Vom Erlass i.S.v. Art. 115 OR abzugrenzen ist insbesondere das sog. pactum de non petendo, in welchem der Gläubiger den (i. d. R. befristeten) Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung verspricht, ohne dass die Existenz des Schuldverhältnisses oder die Leistungspflicht angetastet wird (LOACKER, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 OR).