Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund erfolgen (BGE 144 III 193 E. 2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 81 SchKG). Tilgung kann auch durch Erlass (Art. 115 OR) erfolgen. So ist die Rechtsöffnung für eine durch Urteil festgesetzte Unterhaltsforderung dann zu verweigern, wenn die Parteien mit einer späteren schriftlichen Vereinbarung den Unterhaltsanspruch reduziert oder aufgehoben haben. Ein Erlass bedarf einer klaren Willensäusserung, auf den geschuldeten Betrag zu verzichten (STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art.