3. 3.1. Beruht die Forderung – wie im vorliegenden Fall – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.