Er habe mit der Kindsmutter seit Geburt des Klägers und bis Februar 2022 zusammengelebt und sämtliche anfallenden Kosten für den Kläger übernommen. Aus familiären und aus Platzgründen hätten sie zwei Wohnungen bewohnt, die sich in der gleichen Liegenschaft Tür an Tür auf dem gleichen Stockwerk befunden hätten. Selbstverständlich gebe es für diesen Unterhalt keine Quittungen oder Ähnliches. Deshalb sei es für ihn unverständlich, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers von ihm Unterhaltsbeiträge einfordere, obwohl er alle Kosten für den Kläger übernommen habe.