Den vorinstanzlichen Ausführungen, dass keine Belege und Quittungen für die Bezahlung der laufenden Kosten für den Kläger vorhanden seien, hielt der Beklagte entgegen, dass in einer "normal funktionierenden" Familie keine Belege und Quittungen für die alltäglichen Kosten ausgestellt würden (während der vorliegend relevanten Zeit seien sie eine ganz "normale" Familie, einfach mit zwei Wohnungen, gewesen). Er habe mit der Kindsmutter seit Geburt des Klägers und bis Februar 2022 zusammengelebt und sämtliche anfallenden Kosten für den Kläger übernommen.