Der Beklagte habe eine E-Mail eingereicht, in welcher die Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste Q._____ bestätigt habe, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers "am 15. Februar 2022 erklärt habe, aktuell auf das Inkasso des Ausstandes (rückwirkend bis Oktober 2019) zu verzichten". Dabei handle es sich um eine blosse schriftliche Angabe einer Drittperson und nicht um eine Urkunde i.S.v. Art. 81 SchKG. Der Beklagte könne damit den Beweis der Tilgung nicht erbringen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb gutzuheissen.