2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 32'708.00 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beklagte sei in Dispositiv Ziff. 2.1 des Entscheids VF.2020.10 des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juni 2021 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an den Kläger verpflichtet worden. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Region Q._____ vom 8. Januar 2025 seien als Forderungsgrund folgende Unterhaltsansprüche des Klägers genannt worden: Oktober bis Dezember 2019 à Fr. 1'358.00 = Fr. 4'074.00, Januar bis Dezember 2020 à Fr. 1'358.00