2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.– verrechnet, sodass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.– direkt zu ersetzten hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. Juli 2025 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Postaufgabe: 21. Juli 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.