vom 12. August 2025 rechtskräftig geworden ist, steht es der Beschwerdeführerin somit frei, beim Betreibungsamt Q._____ ab nächstem Jahr ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist kein entschädigungsfähiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden und sie hat auch kein Gesuch um Parteientschädigung gestellt. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.