Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass nach der derzeit noch aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsöffnungsgesuch nicht gutgeheissen worden ist, für die Gutheissung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht ausreicht (BGE 147 III 41 E. 3). Per 1. Januar 2026 wird diese Bestimmung jedoch insofern revidiert, dass eine Löschung im Betreibungsregister möglich ist, wenn das Rechtsöffnungsbegehren definitiv nicht gutgeheissen worden ist. Sofern der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 12. August 2025 rechtskräftig geworden ist, steht es der Beschwerdeführerin somit frei, beim Betreibungsamt Q.__