Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis gegeben wird, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt gesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Ein solches Gesuch ist an das Betreibungsamt zu richten (PETER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 48 zu Art. 8a SchKG).