Die Vorinstanz ist mittlerweile während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten und hat ihr Verfahren dadurch abgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "sofortige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs" bzw. ihre eigentliche Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die sofortige Löschung der Betreibung.