Die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG betrifft nur Rechtsverzögerungen durch Betreibungs- oder Konkursämter. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO kann hingegen Rechtsverzögerung des Rechtsöffnungsgerichts geltend gemacht werden, nicht jedoch der Gegenpartei. Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist. In diesem Fall wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). -4-