2.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. 2.6. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 hob der Gerichtspräsident die Verfügung vom 13. Juni 2025 auf, ordnete das schriftliche Verfahren an und stellte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2025 der Klägerin nochmals zur Stellungnahme zu. -3- 2.7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 setzte der Gerichtspräsident der Klägerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines Rechtsöffnungstitels an.