2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Mai 2025 (Eingang: 20. Mai 2025) beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 setzte der Gerichtspräsident der Klägerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (überbracht am 10. Juni 2025) nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Gerichtspräsident die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2025 der Klägerin zur Stellungnahme zu.