Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.190 (SR.2025.123) Art. 59 Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Rechtsöffnung / Rechtsverzögerung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 21. Januar 2025 betrieb die B._____ GmbH (nachfolgend: Klägerin) die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. aaa für den Betrag von Fr. 5'009.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. November 2024 und für Fr. 73.80 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Rechnung Nr. 2214 vom 24.10.2024" Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 zugestellt, woraufhin diese am 2. Februar 2025 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Mai 2025 (Eingang: 20. Mai 2025) beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 setzte der Gerichtspräsident der Klägerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (überbracht am 10. Juni 2025) nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zum Rechtsöffnungsbegehren Stel- lung. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Gerichtspräsident die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2025 der Klägerin zur Stellungnahme zu. 2.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. 2.6. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 hob der Gerichtspräsident die Verfügung vom 13. Juni 2025 auf, ordnete das schriftliche Verfahren an und stellte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2025 der Klägerin nochmals zur Stellungnahme zu. -3- 2.7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 setzte der Gerichtspräsident der Klägerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie zur Einrei- chung eines Rechtsöffnungstitels an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Ober- gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte die sofortige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin vom 15. Mai 2025 und sofortige Löschung der Betreibung. 3.2. Mit Entscheid vom 12. August 2025 trat der Präsident des Bezirksgerichts R._____ auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin vom 15. Mai 2025 nicht ein. 3.3. Mit Eingabe vom 18. August 2025 liess sich der Präsident des Bezirksge- richts R._____ im Beschwerdeverfahren vernehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Betreff ihrer Rechtsverzögerungs- beschwerde sowohl auf Art. 17 Abs. 3 SchKG als auch auf Art. 319 lit. c ZPO und wirft sowohl der Klägerin als auch dem Bezirksgericht R._____ Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG betrifft nur Rechtsverzögerun- gen durch Betreibungs- oder Konkursämter. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO kann hingegen Rechtsverzögerung des Rechtsöffnungs- gerichts geltend gemacht werden, nicht jedoch der Gegenpartei. Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- beschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist. In diesem Fall wird die Rechts- verzögerungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Feb- ruar 2013 E. 3). -4- Die Vorinstanz ist mittlerweile während des laufenden Beschwerdeverfah- rens auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten und hat ihr Verfahren dadurch abgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "sofortige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs" bzw. ihre eigentli- che Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die sofortige Löschung der Betrei- bung. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis gegeben wird, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt gesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Ein solches Ge- such ist an das Betreibungsamt zu richten (PETER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 48 zu Art. 8a SchKG). Für die Löschung einer Betreibung aus dem Betreibungsregister ist damit weder das Rechtsöff- nungsgericht noch die Beschwerdeinstanz zuständig. Dementsprechend ist auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass nach der derzeit noch aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass ein Rechtsöffnungsgesuch nicht gutgeheissen worden ist, für die Gut- heissung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht ausreicht (BGE 147 III 41 E. 3). Per 1. Januar 2026 wird diese Bestimmung jedoch insofern revidiert, dass eine Löschung im Betreibungsregister möglich ist, wenn das Rechtsöffnungsbegehren definitiv nicht gutgeheissen worden ist. Sofern der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 12. August 2025 rechtskräftig geworden ist, steht es der Beschwerdeführe- rin somit frei, beim Betreibungsamt Q._____ ab nächstem Jahr ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist kein entschädigungsfähiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstan- den und sie hat auch kein Gesuch um Parteientschädigung gestellt. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos von der Kon- trolle abgeschrieben. 2. Auf den Antrag auf Löschung der Betreibung wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess